
Sie sind mit dem Auto unterwegs zum nächsten Termin, die Zeit drängt. Da kann man es manchmal nicht ganz so genau mit der Geschwindigkeit nehmen. Man sieht ein kleines Aufblitzen und hofft, dass es einen nicht erwischt hat.
Der Monat vergeht, auch ein weiterer Monat vergeht, dann plötzlich nach vier Monaten liegt der Anhörungsbogen im Briefkasten, Absender das Polizeipräsidium Rheinpfalz oder eine andere Polizeibehörde, die mit der Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten betraut ist. Dort liest man dann, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts unter Abzug der Toleranz 32 km/h gewesen sein soll, mit der gleichzeitigen Androhung eines Fahrverbots von einem Monat. Das ist genau das, was Sie gerade nicht gebrauchen können!
Vor diesem Hintergrund ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts geboten, damit dieser die Akte anfordert um zu sehen, wie valide Akteninhalt und Datengrundlage sind, die für den Bescheid hergehalten haben. Sie selbst erhalten keine Akteneinsicht!
Früher, nach Ablauf von drei Monaten, wäre Verfristung eingetreten; allerdings hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist von drei Monaten auf sechs Monate erhöht, also doch keine Verjährung. Zu prüfen ist weiter: ist vielleicht der Zwillingsbruder oder die Zwillingsschwester gefahren? Ist das Messgerät geeicht, wann hat seine letzte Prüfung stattgefunden? Ob die Messbeamten entsprechend geschult sind, wird man erst sehen, wenn der Rechtsanwalt Akteneinsicht erhalten hat.
Auch die Technik schreitet stets voran, heute verhält es sich so, dass die Abstandsmessung auch von einem nachfahrenden Fahrzeug durchgeführt werden kann. Hessen hat bereits mehrere Fahrzeuge mit entsprechenden Systemen ausgestattet. Derartige Anschaffungen stehen auch für Rheinland-Pfalz an.
Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsmessung – wenn Sie angehalten werden gilt das alte Sprichwort meiner Großmutter: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“ Dies gilt im Übrigen nicht nur bei Ordnungswidrigkeiten, sondern generell, auch wenn Polizei oder Ordnungsamt bei Ihnen zu Hause auftauchen, gleich wegen welchen Vorwurfs. Sie können den Fahrzeugschein vorlegen, Ihre Fahrerlaubnis und Ihren Namen nennen. Allerdings zum Vorwurf müssen und dürfen Sie auf keinen Fall Angaben machen! Insbesondere sollten Sie auf die Frage, ob Sie wissen, warum man Sie angehalten hat, mit unschuldigem Blick die Achseln zucken.
Fazit: Wichtig ist, keine Angaben zu machen und dann den Anwalt des Vertrauens hinzuziehen, der sich einen Überblick anhand der Akte verschafft und mit Ihnen das weitere Vorgehen in der Sache bespricht.
In diesem Sinne verbleibe ich mit herzlichen Grüßen und besten Wünschen für einen goldenen Herbst.